Digitaler Semesterapparat
Als Lehrpersonal der TU haben Sie die Möglichkeit, gedruckte Materialien für Ihre Lehrveranstaltungen von uns digitalisieren zu lassen.
Antrag auf die Einrichtung eines Digitalen Semesterapparates
Nach Ihrem Antrag digitalisieren wir diese Materialien und stellen Ihnen die Dateien per Download-Link zur Verfügung. Sie können die Unterlagen dann Ihren Studierenden im Rahmen der zugehörigen Lehrveranstaltung online zugänglich machen. Falls Sie noch keine eLearning-Plattform nutzen, empfehlen wir eine Beratung durch die sowie deren Schulungs- und Informationsangebote. e-Learning-Arbeitsgruppe der TU Darmstadt
Sofern die Materialien urheberrechtlich geschützt und nicht gemeinfrei sind, dürfen nur einzelne Aufsätze oder Ausschnitte digitalisiert werden. Ferner darf im Rahmen eines digitalen Semesterapparates nicht digitalisiert werden, wenn von Seiten des Verlages eine „angemessene“ Lizenz für eine einschlägige Online-Nutzung angeboten wird. Die Prüfung der genannten Aspekte und die Einhaltung des Urheberrechts obliegt der/dem Dozent:in.
Die gesetzliche Grundlage für elektronische Semesterapparate ist § 60a UrhG.
Demnach dürfen
- maximal 15 Prozent eines veröffentlichen Werkes, etwa eines Buches
- Abbildungen
- einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift
- sonstige Werke geringen Umfangs
- vergriffene Werke
in einen digitalen Semesterapparat eingestellt werden.
Zeitungsartikel dürfen nicht in den digitalen Semesterapparat eingestellt werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind Artikel aus dem , die aufgrund einer Erlaubnis der F.A.Z. in digitalen Semesterapparaten genutzt werden können. F.A.Z.-Bibliotheksportal
Mit Ausnahme vergriffener Werke ist es nicht erlaubt, komplette Bücher in den digitalen Semesterapparat einzustellen.
Unproblematisch ist es aber, auf ein von der ULB lizenziertes, erworbenes oder frei zugängliches E-Book zu verlinken.
Die Werke dürfen nur Lehrenden und Teilnehmende der jeweiligen Veranstaltung sowie Lehrenden und Prüfende der TU Darmstadt zugänglich gemacht werden.
Die Zugänglichmachung muss der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dienen und darf nicht zu kommerziellen Zwecken stattfinden.
Weitere Informationen zur rechtlichen Situation finden Sie unter . http://www.e-learning.tu-darmstadt.de/dienstleistungen/rechtsfragen
Es besteht auch die Möglichkeit, konventionelle einrichten zu lassen. Semsterapparate