Rechtliches zu Open Access
Autorenrechte und Verlagsvertrag
Das Recht zur Verwertung ihrer Werke liegt ausschließlich bei den Urheberinnen und Urhebern (Urheberrechtsgesetz) , insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe.
Welche Verwertungsrechte bei den Autorinnen und Autoren verbleiben, ergibt sich aus dem Wortlaut des abgeschlossenen Verlagsvertrags.
Häufig sichern sich Wissenschaftsverlage die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Werk. Das bedeutet, dass sie nach Abschluss des Vertrags das alleinige Recht erhalten, ein Werk zu nutzen.
Die TU Darmstadt empfiehlt daher, nur das einfache Nutzungsrecht zu übertragen.
Hilfreiche Links
Open-Access-Policy und Lizenzen
OA-Policy der TU Darmstadt
Die TU Darmstadt hat sich mit der Unterzeichnung der Berliner Erklärung der darin enthaltenen Definition von Open Access angeschlossen. Die Open-Access-Policy konkretisiert die Umsetzung.
Beim Publizieren wissenschaftlicher Werke im Sinne der Berliner Erklärung werden folgende rechtliche Anforderungen gestellt:
„Die Urheber und die Rechteinhaber solcher Veröffentlichungen gewähren allen Nutzern unwiderruflich das freie, weltweite Zugangsrecht zu diesen Veröffentlichungen und erlauben ihnen, diese Veröffentlichungen – in jedem beliebigen Medium und für jeden verantwortbaren Zweck – zu kopieren, zu nutzen, zu verbreiten, zu übertragen und öffentlich wiederzugeben sowie Bearbeitungen davon zu erstellen und zu verbreiten, sofern die Urheberschaft korrekt angegeben wird.“
Lizenzen
Urheber_innen von Werken können mit standardisierten und weltweit verbreiteten Lizenzen der gemeinnützigen Organisation Creative Commons einfach verschiedene Nutzungsrechte vergeben. Nur zwei Lizenzen gelten als Open-Access-konform. Ihre Urheberschaft wird auch durch eine Creative-Commons-Lizenz gestärkt, weil Sie als Urheberin oder der Urheber bei jeder Nutzung genannt werden müssen.
CC BY 4.0 International: Namensnennung
Lizenz Open-Access-konform
CC BY-SA 4.0 International: Namensnennung, Weitergabe zu gleichen Bedingungen
Lizenz Open-Access-konform
CC BY-NC 4.0 International: Namensnennung, nicht kommerziell
Lizenz nicht Open-Access-konform
CC BY-ND 4.0 International: Namensnennung, keine Bearbeitung
Lizenz nicht Open-Access-konform
CC BY-NC-SA 4.0 International: Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe zu gleichen Bedingungen
Lizenz nicht Open-Access-konform
CC BY-NC-ND 4.0 International: Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung
Lizenz nicht Open-Access-konform
Die TU Darmstadt empfiehlt die Lizenz CC BY.
Hilfreiche Links:
- Creative Commons Lizenzen (CC-Lizenzen)
Erst- und Zweitveröffentlichung
Erstveröffentlichung (Goldener Weg)
Der Goldene Weg bezeichnet eine Erstveröffentlichung im Open Access. Publiziert werden kann beispielsweise auf dem TU-eigenen Repositorium TUprints oder in einem Verlag, digital oder parallel gedruckt / digital (hybride Veröffentlichung). Dem Verlag / Repositorium wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Open-Access-konform sind die Lizenzen CC BY oder CC BY-SA. Die TU Darmstadt empfiehlt die Lizenz CC BY.
Hilfreiche Links
- Publikationsplattform der TU Darmstadt (TUprints)
- Goldener Weg auf der Informationsplattform open-access.net
Zweitveröffentlichung (Grüner Weg)
Der Grüne Weg bezeichnet eine Zweitveröffentlichung beispielsweise auf dem TU-eigenen Repositorium TUprints. Klassische Verlagspublikationen können so zusätzlich Open Access zur Verfügung gestellt werden. Dabei sind Verlagspolicy und -verträge zu berücksichtigen, in denen erlaubte Lizenzen, zeitliche Fristen (Embargo) und für die Zweitveröffentlichung erlaubte Fassung (Pre- und Postprint, Manuskript) festgelegt sind.
SHERPA/RoMEO
Die Datenbank SHERPA/RoMEO sammelt und bewertet die Lizenzvereinbarungen von Verlagen. Autor_innen können für Zeitschriftentitel und teilweise auch Konferenzen abfragen, welche Zweitveröffentlichungsmöglichkeiten der Verlag erlaubt. Grundlage sind die Verlagspolicies. Im Zweifel gilt Ihr Verlagsvertrag.
Zweitveröffentlichung nach § 38 (4) UrhG
Seit 1.1.2014 gewährt § 38 (4) UrhG der Urheberin oder dem Urheber ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht. Die Manuskriptfassung Ihres Artikels darf 12 Monate nach Erscheinen zweitveröffentlicht werden, falls die Forschungstätigkeit mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde und der Artikel in einem mindestens zweimal jährlich erscheinenden Periodikum erschienen ist.
Hilfreiche Links
- SHERPA/RoMEOVerlagspolicies zur Zweitveröffentlichung
- § 38 (4) UrhG Unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht
- Grüner Weg auf der Informationsplattform open-access.net
Open Educational Resources (OER)
Die Hochschuldidaktische Arbeitsstelle (HDA) der TU Darmstadt beantwortet auf ihrer Webseite Rechtsfragen zur Lehre.