TU fordert Recht auf digitale Kopien

19.04.2011 von

Sprungrevision gegen Urteil zur wissenschaftlichen Nutzung digitaler Texte eingelegt

Seit 2008 dürfen deutsche Bibliotheken Bücher, die sie erworben haben, digitalisieren und ihren Nutzern digitale Kopien zugänglich machen – unabhängig davon, ob Verlage eigene digitale Zweitversionen ihrer Print-Texte kostenpflichtig vertreiben oder nicht. Inhalt und Umfang des § 52b UrhG, der dies regelt, sind jedoch zwischen Bibliotheken und Verlagen juristisch umstritten.

Zwei einstweilige Verfügungsverfahren und ein erstes erstinstanzliches Urteil in einem Musterverfahren zwischen der TU Darmstadt und dem Ulmer Verlag brachten bislang keine Klarheit.

Die TU Darmstadt hat sich vor diesem Hintergrund entschieden, vor dem Bundesgerichtshof Sprungrevision gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 16.3.2011 einzulegen. Ein höchstrichterliches Urteil soll Klarheit über die derzeitige, möglicherweise inkonsequente Rechtssituation schaffen. Der TU Darmstadt geht es um einen Musterprozess, der die Freiheit der wissenschaftlichen Textarbeit auch unter den Bedingungen des Digitalzeitalters verteidigt und sichert.

Wissenschaftliches Arbeiten mit Texten setzt – das wissen alle Beteiligten – die Möglichkeit voraus, Randnotizen zu machen, Hervorhebungen im Text vorzunehmen, Passagen wortwörtlich aus der Bibliothek mitzunehmen, um Quellen später verlässlich zu zitieren. Deshalb müssen Texte kopiert werden können.

Den Universitäten geht es keineswegs um „Raubkopien“, wie öffentlich immer wieder von Verlagsseite behauptet wird. Es geht auch nicht um ein kostenloses Vermehren verfügbarer Exemplare, um Entlastung der Bibliotheksetats, gewissermaßen durch die Hintertür. Die Universitäten stehen für den verdienten Lohn der Urheber ein. Sie wehren sich allein gegen einen „Zweitmarkt“ mit Digitalbüchern mit einem – gesonderten, die wissenschaftliche Nutzung einschränkenden – Verlagsmonopol.

Der Musterprozess der TU Darmstadt wird vom Deutschen Bibliotheksverband unterstützt und in Abstimmung mit der Deutschen Hochschulrektorenkonferenz vorangetrieben. Sollte die jetzige Fassung des strittigen Paragrafen eine wissenschaftsadäquate Nutzung digitaler Medienformen nicht zulassen, ist der Gesetzgeber aufgefordert, dies in der laufenden Novellierung des Urheberrechts zu korrigieren.

Hintergrund

Anfang 2009 hat die Bibliothek der TU Darmstadt als eine der ersten in Deutschland die Möglichkeit genutzt, Bestandswerke zu digitalisieren. Der Ulmer Verlag, unterstützt vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels, erhob daraufhin Klage.

Zwei einstweilige Verfügungsverfahren 2009 und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 16.3.2011 haben eindeutig das Recht der Bibliotheken zur Digitalisierung ihrer Bestände bestätigt. Das Recht der Nutzer auf Privatkopie wurde jedoch mit wechselnder Begründung eingeschränkt. Beide Seiten wollen nun ein letztinstanzlichen Urteil und damit Gewissheit über die Auslegung der derzeit gültigen Fassung des §52b UrhG erreichen.

(Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der TU Darmstadt.)