Reproservice / Digitalisierung on Demand

Wann ein Reproauftrag sinnvoll ist

Bei der Digitalisierung on Demand übernimmt die ULB in Ihrem Auftrag das Kopieren / Scannen und ggf. auch Aufbereiten der gewünschten Seiten. Diesen Service sollten Sie in Anspruch nehmen, wenn

  • Sie Kopien aus älteren, empfindlichen oder gefährdeten Büchern benötigen. Diese sind häufig mit einem (Selbst-)Kopierverbot belegt.
  • Sie umfangreiche Materialien brauchen und diese nicht selbst kopieren wollen
  • Sie höchste Qualität wollen
  • Sondermaterialien wie z.B. großformatige Bücher oder Karten im Spiel sind

Wie übermitteln Sie uns den Auftrag

Einen Reproauftrag geben Sie uns mit dem zugehörigen Formular, in dem Sie bitte die grau umrandeten Bereiche ausfüllen, das Formular ausdrucken und es

  • uns per Post und mit Unterschrift versehen zuschicken
  • als eMail-Anhang (Attachment) senden an
  • an der Theke des Allgemeinen Lesesaals der ULB oder einem anderen Servicepunkt abgeben.

Unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen Ihnen bei Fragen und Unklarheiten gern mit Rat und Tat zur Seite. Darüber hinaus gibt es eine (FAQ) zu Reproaufträgen, die Ihnen technische oder auch rechtliche Fragen beantworten kann.

Im passenden Infoblatt bekommen Sie noch einmal alle Informationen nochmal auf einen Blick.

Leistungen und Preise

…entnehmen Sie bitte dem Formular für Reproaufträge oder der Gebührenübersicht für den Reproservice. Die Bezahlung erfolgt entweder bar bei Abholung im Allgemeinen Lesesaal der Bibliothek oder per Überweisung auf Rechnung (die wir Ihnen zusammen mit den bestellten Kopien / Medien zuschicken). Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Tagen.

Sonderwünsche, Projekte und Beratung

Sollten Sie über die Standard-Leistungen hinaus Sonderwünsche oder speziellen Bedarf haben, so teilen Sie uns dies bitte mit (z.B. Faksimilequalität, Lieferung in Sondergrößen oder in anderen Dateiformaten, Eilaufträge, Scan von Dias, Mikrofiche oder -film, etc.).

Das Digitalisierungszentrum ist auch gern Ansprechpartner und Beratungsstelle für größere Digitalisierungsprojekte und Kooperationen.

FAQ

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Rund ums Bestellformular

Im wesentlichen die grauen Felder / Bereiche.

Zwingend vor allem Adresse und Unterschrift des Kunden (ersatzweise Email-Ausdruck oder Fax-Kopie anheften), dazu die Liefer- und Zahlungsart sowie die eindeutige Bezeichnung, was woraus geliefert werden soll.

Seite bedeutet hier Buchseite. Jede Buchseite kostet die angegebenen 50 Cent. Dabei ist es unerheblich, ob wir die Seite neu für Sie gescannt haben, oder aus dem digitalen Archiv holen und ausliefern.

Nein. Wir arbeiten grundsätzlich nach der Methode: Eine Buchseite ist ein Bild.

Siehe auch Reproservice

Ein Beispiel:

Pro (Buch-)Seite 0,50 €. Dazu kommen die Kosten für das Liefermedium (z.B. Papier).

4 Seiten auf A4-Papier wären also (4x0,50) + (4x0,30) = 3,20 Euro.

Der Bestellwert liegt damit unter 5 €, deshalb kommt die Bearbeitungsgebühr von 2,50 Euro oben drauf.

Damit ergibt sich ein Gesamtpreis von 5,70 Euro.

Bei Abholung im LS ist das der zu zahlende Preis.

Bei Lieferung per Post wird auf der Rechnung dann noch das Porto draufgeschlagen (in D: 1,45 €, Europa: 4,-, Übersee: 8,-).

Generell nein. In Einzelfällen kann eine Rückfrage bei der gebenden Bibliothek Klarheit schaffen.

Konservatorische Handhabung / Bestandserhaltung

Das Buch bzw. dessen Zustand lassen ein Kopieren / Scannen nicht zu. Das Dokument/Buch würde dabei kaputtgehen. In manchen Fällen kann auch der Zerstörungs-, Zerfallsgrad oder Schimmelbefall der Grund sein.

Technische Fragen (Dateiformate, Farbmanagement etc.)

Nein.

Nein. Wir behandeln die gescannten Bildern nicht mit OCR (Optical Character Recognition = Texterkennung). Sie bekommen die puren Bilder geliefert. Es ist also auch kein Copy-und-Paste oder Öffnen mit Ihrer Textverarbeitung möglich.

Was ist erlaubt, was nicht – rund ums Urheberrecht

In Deutschland erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Diese gemeinfreien Werke dürfen beliebig genutzt werden.

Bei wissenschaftlichen Editionen, Bearbeitungen oder Übersetzungen eines Textes entsteht zusätzlich ein Urheberrecht des Bearbeiters bzw. Übersetzers, das wiederum 70 Jahre nach dessen Tod endet.

Momentan (Stand 2011) geht man allgemein von einem gemeinfreien Werk aus, wenn das Erscheinungsjahr vor 1920 liegt.

Das Urheberrecht setzt dem Vervielfältigen=Kopieren enge Grenzen.

Es unterscheidet nach

  • dem Zweck, für den eine Vervielfältigung hergestellt wird
  • ob eine Papierkopie oder eine digitale Kopie angefertigt wird
  • welcher Anteil eines Werks vervielfältigt wird
  • wie das Werk verfügbar ist.

Gemeinfreie Werke (70 Jahre nach Tod des Urhebers) dürfen (fast) beliebig vervielfältigt und verbreitet werden.

Geschützte Werke dagegen dürfen nur für wissenschaftliche oder private Zwecke vervielfältigt werden – eine Verbreitung (z.B. Kopieren und Verteilen, Drucken lassen, auf eigene Website stellen) ist ohne Einholung der Erlaubnis durch den / die Rechteinhaber fast komplett untersagt.

Wird die Vervielfältigung für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch benötigt, ist eine Kopie (Papierform oder digital) von Teilen eines Werks zulässig, wenn sie zu diesem Zweck geboten ist, also ein Kauf oder eine Ausleihe außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht. Ein eigener wissenschaftlicher Gebrauch liegt auch vor, wenn Studierende zu Studienzwecken vervielfältigen.

Es dürfen nur einzelne Vervielfältigungsstücke hergestellt werden. Das bedeutet, dass eine Vervielfältigung als Papier-Reader für alle Teilnehmer einer Lehrveranstaltung an einer Hochschule nicht vom geltenden Urheberrecht gedeckt wird. Erlaubt ist es dagegen, ein Bibliotheksexemplar oder eine eigene Kopie den Studierenden zur Verfügung zu stellen, damit diese davon eine Kopie für sich herstellen.

Ganze Werke dürfen nur vervielfältigt werden, wenn das Werk mindestens 2 Jahre vergriffen, d.h. über den Buchhandel nicht mehr erhältlich ist. Für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch kann das Buch in diesem Fall kopiert oder gescannt werden. Das Kopieren oder Scannen kann der Forscher / Student auch als Auftrag an einen Copyshop oder an die ULB vergeben.

Dies gilt auch für Vervielfältigungen, die ein Buch oder ein Zeitschriftenheft nicht insgesamt, aber mit allen wesentlichen Hauptbestandteilen und mehr als 90% des Inhaltes umfassen.

Vervielfältigungen (Papierkopie oder Scan) können beim DIZ als Repro-Auftrag in Auftrag gegeben werden, wenn der Auftraggeber die Vervielfältigung in zulässiger Weise auch selbst hätte herstellen dürfen.

Aufträge zum Kopieren oder Scannen vollständiger Werke mit urheberrechtlichem Schutz werden von der Universitäts- und Landesbibliothek nicht angenommen.

Der Urheber allein darf entscheiden, ob und wie sein Werk verwertet wird. Er kann daher grundsätzlich auch Vervielfältigungen von seinen Werken anfertigen und diese auf die eigene Homepage oder auf den Hochschulpublikationsserver laden. Hat der Urheber allerdings bereits einen Verlagsvertrag über die Veröffentlichung des Werks geschlossen, kann die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung eine Vertragsverletzung darstellen.

Wer eigene Werke im Internet zum Abruf bereitstellen möchte, muss sich die Rechte im Verlagsvertrag ausdrücklich vorbehalten haben.

Das Bereitstellen von digitalisierten fremden Werken zum Abruf über das Internet ist nach geltendem Urheberrechtsgesetz grundsätzlich verboten.

Die einzige zulässige Ausnahme bilden zugriffsgeschützte Lernplattformen mit individueller Nutzeranmeldung. Zur Verwendung in der Lehre oder für einzelne Forschungsprojekte können folgende Vervielfältigungen hergestellt und zur Nutzung in die Lernplattform eingestellt werden:

  • Kleine Teile eines Werks (max. ca. 15% eines Werks – diese Prozentangabe ist eine grobe Richtlinie, steht nicht im Gesetz)
  • Werke geringen Umfangs wie Aufsätze, Novellen, Gedichte (max. 25 Seiten) oder Musikeditionen (max. 6 Seiten) oder Filme (max. 5 min.) oder Musikstücke (max. 5 min.) oder Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen;
  • Einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften.
  • Vollständige oder im Wesentlichen vollständige Werke, die keinen geringen Umfang haben, dürfen nicht hochgeladen werden. Bei Ausschnitten von Filmwerken ist ein Hochladen erst zwei Jahre nach dem Kinostart zulässig.

Dies regelt das sog. Zitatrecht.

Einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes können in einer wissenschaftlichen Arbeit angeführt werden (Kleinzitat).

Vollständige Werke wie einzelne Werke der bildenden Kunst oder einzelne Gedichte können nur im Ausnahmefall übernommen werden: Es muss sich um veröffentlichte Werke handeln, deren vollständige Aufnahme in ein wissenschaftliches Werk zur Erläuterung ihres Inhalts erforderlich ist (Großzitat).

Anthologien können daher nur mit Zustimmung der Urheber oder ihrer Verlage erstellt werden. Bei jedem Zitat aus einem anderen Werk ist die Quellenangabe erforderlich. Für gemeinfreie Werke gelten die Bestimmungen des Zitatrechts zwar nicht, doch gebieten die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit auch hier die Quellenangabe.

Liegt kein Fall einer freien oder erlaubnisfreien Nutzung eines Werks vor, ist in jedem Fall vor der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung von dem jeweiligen Rechteinhaber (Urheber, Verlag) das erforderliche Nutzungsrecht einzuholen.